RS OGH 1992/12/15 5Ob158/92, 5Ob137/94, 5Ob247/97b, 5Ob45/06p, 8Ob87/11v

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

WEG 1975 §10

Rechtssatz

Die Sonderbestimmungen des § 10 Abs 1 Z 1 bis 5 WEG gelten nur für den Fall, dass der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil (= den halben Mindestanteil) nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt. Das heißt nicht, dass es auf die bloße Berufung des überlebenden Ehegatten als Erben (hier: auf Grund des Gesetzes) oder als Vermächtnisnehmer ankäme. Maßgebend ist vielmehr der Erwerb der Erbschaft. Dazu kommt es nicht, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Wahl zwischen dem nicht weiter begünstigten Erwerb als Erbe oder letztwilliger Vermächtnisnehmer einerseits und dem Verzicht auf alle Rechte bezüglich der Wohnung aus letztwilligen Verfügungen beziehungsweise dem gesetzlichen Erbrecht aber der Akkreszenz mit allen Vorteilen des § 10 WEG andererseits.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 158/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 158/92
    Veröff: SZ 65/158 = NZ 1993,81
  • 5 Ob 137/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 5 Ob 137/94
    nur: Die Sonderbestimmungen des § 10 Abs 1 Z 1 bis 5 WEG gelten nur für den Fall, dass der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil (= den halben Mindestanteil) nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt. (T1) nur: Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Wahl zwischen dem nicht weiter begünstigten Erwerb als Erbe oder letztwilliger Vermächtnisnehmer einerseits und dem Verzicht auf alle Rechte bezüglich der Wohnung aus letztwilligen Verfügungen beziehungsweise dem gesetzlichen Erbrecht aber der Akkreszenz mit allen Vorteilen des § 10 WEG andererseits. (T2)
  • 5 Ob 247/97b
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 247/97b
    Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Letzteres kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, weil die Geschwister des Verstorbenen bisher keine Erbserklärung abgegeben haben und die Ehegattin sich die Abgabe einer - bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens möglichen - Erbserklärung ausdrücklich vorbehalten hat. (T3); Beisatz: Von diesem Wahlrecht macht der überlebende Ehegatte keinen Gebrauch, wenn er zwar in den Genuss der Akkreszenz kommen, sich aber auch das gesetzliche Erbrecht offenhalten will. (T4)
  • 5 Ob 45/06p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 45/06p
    nur T1; Beisatz: Eine Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben geht den Anwachsungsbestimmungen aber vor. (T5)
  • 8 Ob 87/11v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 87/11v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082886

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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