Norm
WEG 1975 §10Rechtssatz
Die Sonderbestimmungen des § 10 Abs 1 Z 1 bis 5 WEG gelten nur für den Fall, dass der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil (= den halben Mindestanteil) nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt. Das heißt nicht, dass es auf die bloße Berufung des überlebenden Ehegatten als Erben (hier: auf Grund des Gesetzes) oder als Vermächtnisnehmer ankäme. Maßgebend ist vielmehr der Erwerb der Erbschaft. Dazu kommt es nicht, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Wahl zwischen dem nicht weiter begünstigten Erwerb als Erbe oder letztwilliger Vermächtnisnehmer einerseits und dem Verzicht auf alle Rechte bezüglich der Wohnung aus letztwilligen Verfügungen beziehungsweise dem gesetzlichen Erbrecht aber der Akkreszenz mit allen Vorteilen des § 10 WEG andererseits.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082886Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011