RS OGH 1992/12/15 10ObS260/92, 10ObS311/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ASVG §135 Abs1
ASVG §153 Abs3
B-KUVG §63

Rechtssatz

Eine Zuordnung von Nichtärzten zugänglichen "arztfernen" Tätigkeiten zu ärztlicher Hilfe erfolgt nur, wenn ein Arzt selbst einschreitet oder der einschreitende Nichtarzt zu einem Arzt in einer qualifizierten Verantwortungsbeziehung steht. In diesem Bereich substituiert die Verantwortungsbeziehung zu einem Arzt die persönliche Qualifikation als Arzt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 260/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 260/92
    Veröff: SZ 65/160 = SSV-NF 6/145
  • 10 ObS 311/00h
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 311/00h
    Vgl auch; Beisatz: Die ärztliche Hilfe umfasst nicht nur die eigene Tätigkeit des Arztes, sondern auch die Tätigkeit anderer, zur Unterstützung herangezogener Hilfspersonen. Werden etwa auf Anordnung und unter Anleitung des Arztes Massagen, Abreibungen oder Einpackungen vom Gehilfen vorgenommen, so gehören sie zur ärztlichen Behandlung, weil es sich nicht bloß um die Anwendung sachlicher Mittel (Heilmittel), sondern um Einwirkung durch persönliche Tätigkeit handelt. "Arztferne Tätigkeiten" lassen sich jedoch nur dann der ärztlichen Hilfe zurechnen, wenn der einschreitende Nichtarzt zu einem Arzt in einer qualifizierten Verantwortungsbeziehung steht, die dessen Aufsicht und Anleitung gewährleistet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083872

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00260_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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