Norm
AktG §15 Abs1Rechtssatz
Wie weit Möglichkeit, wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter abzustellen zwischen miteinander verflochtenen Gesellschaft besteht, hängt von den Beteiligungsverhältnissen ab; aus ihnen ergibt sich, ob und welche beteiligte Gesellschaft die andere beherrscht und dadurch auch auf das Abstellen von Wettbewerbsverstößen Einfluß nehmen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049325Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0040OB00111_9200000_002