Norm
ASVG §292 Abs3Rechtssatz
Sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten und seines im gemeinsamen Haushalt wohnenden Ehepartners in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 149 Abs 1 bis 3, die nicht im Abs 4 aufgezählt sind, sind bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Es kommt daher - abgesehen von den im letztgenannten Absatz abschließend genannten Ausnahmen - wie im Sozialhilferecht nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte dem Pensionsbezieher zufließen, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen und ob sie allenfalls der Steuerpflicht unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085296Im RIS seit
19.12.2016Zuletzt aktualisiert am
09.08.2018