Norm
MG §4 Abs1Rechtssatz
Der Antragsteller beantragte nach einzelnen Objekten (hier: Stiegen) getrennt die Abrechnung der Betriebskosten, des Hauptmietzinses und des Erhaltungsbeitrages; er ist jedoch dafür behauptungspflichtig und beweispflichtig, daß die Stiegen (hier: 40-69), die sich auf einem Grundbuchskörper befinden, entgegen dem Regelfall (SZ 59/122 = MietSlg 38379) keine wirtschaftliche Einheit bilden; der bloß unterschiedliche Erhaltungszustand mehrerer Objekte in etwa gleichem Alter, die noch dazu gemeinsam als Wohnhausanlage errichtet worden sind, bewirkt aber nicht solche wirtschaftliche Verhältnisse, die eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig und daher die getrennte Behandlung angezeigt erscheinen ließe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067347Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022