Norm
GSVG §149 Abs1Rechtssatz
Bei Leistungen aus einem meist mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag verbundenen, aber auch bei einem Wohnhaus möglichen Ausgedinge, das der Versorgung (dem Unterhalt) des Übergebers und/oder naher Angehöriger dient und eine auf seine (deren) Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedenartiger Leistungspflichten des jeweiligen Eigentümers des übergebenen Gutes zu einer Einheit enthält, handelt es sich - anders als bei einem in Raten entrichteten Kaufpreis - um Einkünfte des Pensionsberechtigten oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 149 Abs 1 bis 3.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086643Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00129_9200000_004