RS OGH 1992/12/15 10ObS156/92, 10ObS28/99m, 10ObS68/99v, 10ObS348/01a, 10ObS120/08g, 10ObS149/09y, 1

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ASGG §87 Abs4

Rechtssatz

Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (vgl SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. Wird dieses Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 156/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 156/92
  • 10 ObS 28/99m
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 28/99m
    nur: Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (vgl SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. (T1)
    Beisatz: Die Aussage, es könne nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger in bestimmten Zeiträumen "überwiegend" in Österreich aufgehalten habe, ist die Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung und keine Tatsachenfeststellung. (T2)
    Beisatz: Wird die Ausgleichszulage mit der Begründung rückwirkend entzogen, dass der Inlandsaufenthalt nachträglich weggefallen sei und ein Rückforderungsbegehren erhoben, dann trifft die Beweislast für die Berechtigung dieses Anspruches den Versicherungsträger. (T3)
  • 10 ObS 68/99v
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 68/99v
    Beisatz: Der beklagte Versicherungsträger hat einen Rückforderungstatbestand im Sinn des § 107 Abs 1 ASVG zu behaupten und zu beweisen. (T4)
    Veröff: SZ 72/82
  • 10 ObS 348/01a
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 348/01a
    Vgl auch; Beisatz: Das gegen die im Bescheid auferlegte Rückzahlungspflicht erhobene Klagebegehren ist als negatives Feststellungsbegehren zu werten, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe. (T5)
  • 10 ObS 120/08g
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 ObS 120/08g
    Beis wie T4
  • 10 ObS 149/09y
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 149/09y
    Beis wie T4
  • 10 ObS 157/11b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 157/11b
    Auch
    Veröff: SZ 2012/44
  • 10 ObS 43/12i
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 43/12i
    Vgl
    Veröff: SZ 2012/61
  • 10 ObS 116/14b
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 10 ObS 116/14b
  • 10 ObS 80/16m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 80/16m
  • 10 ObS 19/17t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 19/17t
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: § 87 Abs 4 ASGG kann aber nicht entnommen werden, dass der beklagte Versicherungsträger für alle rechtserheblichen Tatsachen in Zusammenhang mit dem Bestehen des materiellen Anspruchs beweisbelastet ist. Stützt der Kläger seine Bestreitung zum Beispiel auf rechtshemmende oder rechtsvernichtende Tatsachen, so trifft ihn die objektive Beweislast für deren Vorliegen. (T6)
    Beisatz: Hier: Beweislast der Klägerin für eine von ihr geltend gemachte Erhöhung der gesetzlich festgelegten Freigrenze aufgrund wesentlicher Unterhaltsleistungen an weitere Personen im Sinn des § 12 KBGG (idF BGBl I 2007/76). (T7)
  • 10 ObS 146/17v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 146/17v
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/42
  • 10 ObS 174/21t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 174/21t
    nur T1; Beisatz: Hier: Zur Beweislast im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Nachweis von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (§ 24c Abs 1 und 2 KBGG, § 7 Abs 2 und 3 KBGG). (T8)
  • 10 ObS 44/22a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 44/22a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086067

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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