Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Auch für die Bemessung einer Enteignungsschädigung sind die im allgemeinen Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätze für die Beurteilung hypothetischer Kausalität, soweit es dem Wesen der Sache entspricht, heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038523Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00642_9200000_002