Norm
GBG §3Rechtssatz
Sowohl das Bestandrecht als auch das Vorkaufsrecht können nur auf dem ganzen Grundbuchskörper (und nicht nur auf demjenigen Teil, auf den sich die Ausübung dieser Rechte bezieht) einverleibt werden (§ 3 GBG); eine abweichende Regelung vom Grundsatz des § 3 GBG kann weder aus § 3 Abs 2 LiegTeilG noch aus § 12 Abs 2 GBG gewonnen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060181Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021