Norm
UrhG §85Rechtssatz
Wird einem der in § 85 UrhG aufgezählten Begehren stattgegeben, dann ergibt sich daraus noch nicht zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung; vielmehr ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse des Klägers daran zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016