Norm
GBG §31 Abs6Rechtssatz
Da für das Wohnungseigentum wesentlich das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht ist, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen (§ 1 Abs 2 WEG 1975), müßte eine auf das bestimmte Geschäft lautende Vollmacht zumindest das essentiale negotii enthalten, mit welcher selbständigen Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit das Wohnungseigentum zu Gunsten des Vollmachtgebers verbunden werden soll, wogegen bezüglich der anderen Miteigentümer die Bevollmächtigung zur Einräumung des Wohnungseigentums an diese genügte. Gegenständlich wurde hingegen in den Urkunden der Wohnungseigentumsorganisator bevollmächtigt, Wohnungseigentum mit beliebigen Räumlichkeiten - auch bezüglich des Vollmachtgebers - zu verbinden. Es kann sich daher bei dieser Vollmacht nur um eine auf bestimmte Gattung von Geschäften gerichtete, wenn auch beschränkt auf eine bestimmte Liegenschaft, handeln. Damit wird der Vorschrift des § 31 Abs 6 GBG nicht Genüge getan.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060597Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0050OB00120_9200000_001