RS OGH 1992/12/15 10ObS129/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

GSVG §149 Abs3
GSVG §149 Abs7

Rechtssatz

Wurde das Ausgedinge nicht als Gegenleistung für die Übergabe aller Liegenschaften, sondern nur zur vollständigen Berichtigung des Übergabspreises für die nicht landwirtschaftlich, sondern zu Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken genutzte Liegenschaft vereinbart, ist das nur für die Übergabe der gemischt genutzten Liegenschaft vereinbarte Ausgedinge voll zu berücksichtigen, ohne daß es zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Ausgedingsrechtes käme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086692

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00129_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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