Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Ansprüche aus § 1330 ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031901Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013