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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des A, Sohn des M, geboren 1957, ( A alias M (alias M, auch M), geboren 1959), in H, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Schildbach 111, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2001, Zl. 210.808/0-X/31/99, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Mai 1999, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. In Stattgebung der Berufung wurde gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in den Islamischen Staat Afghanistan" nicht zulässig sei. Gegen die Entscheidung im Asylteil richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
In den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich ein an die belangte Behörde gerichtetes und dort am 3. April 2002 eingelangtes Schreiben des Beschwerdeführers, das nach Anführung der Geschäftszahl des Berufungsverfahrens folgenden Inhalt hat:
"Ich, A, Sohn des M, geb. 1957 erkläre aus freien Stücken ohne Furcht und Zwang die Zurückziehung meiner Asylberufung".
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung des Asylantrages nach Erlassung des Berufungsbescheides im Stadium des anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, hat die Antragsrückziehung zwar nicht mehr die Wirkung, dass dem bereits rechtskräftigen Bescheid die Grundlage entzogen wäre. Durch die Zurückziehung des Asylantrages werde jedoch (in der Regel) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der Partei an einer Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr bestehe. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde sei aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0455, mwN).
Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch im vorliegenden Fall einer Zurückziehung der Berufung nach rechtskräftiger Erlassung des Berufungsbescheides. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer in der von seinem Vertreter erstatteten Äußerung zugestanden, infolge der Berufungsrückziehung sei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint: in der Sache) nicht mehr erforderlich. In dieser Beschwerdesache war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen.
Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0081, mwN).
Wien, am 1. April 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200528.X00Im RIS seit
22.06.2004