Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Schutzwirkungen zugunsten Dritter treten vor allem dann ein, wenn jemand einem anderen rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Zum geschützten Personenkreis gehören auch die Angestellten des Vertragspartners, da ihm diesen gegenüber besondere Fürsorgepflichten auferlegt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015