Norm
ASGG §73Rechtssatz
Verspätete Klagen in Sozialrechtssachen sind in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Ein allenfalls vorangegangenes Verfahren ist als nichtig aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085778Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021