Norm
UbG §2Rechtssatz
Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen ist bereits eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075766Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016