RS OGH 1992/12/15 5Ob158/92, 5Ob247/97b, 5Ob65/06d, 5Ob45/06p, 5Ob97/11t, 8Ob87/11v, 2Ob104/17h, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
beobachten
merken

Norm

AußStrG §183 Abs3
GBG §53 Abs1
WEG 1975 §10
WEG 1975 §10 Abs1 Z2
WEG 1975 §10 Abs1 Z4
WEG 1975 §10 Abs1 Z5
WEG 2002 §14 Abs1
WEG 2002 §14 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. Allerdings tritt gemäß § 10 Abs 1 Z 2 WEG dieser Zuwachs nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen (unter Zustimmung allfälliger Pflichtteilsberechtigter) eine Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteiles schließt. Während der offenen Frist ist der überlebende Ehegatte gemäß § 10 Abs 1 Z 4 WEG hinsichtlich des gesamten Anteils einem Erben gleichgestellt, dem die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen worden ist. Durch die Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 WEG ist daher der Übergang des halben Mindestanteils des verstorbenen Ehegatten ins Eigentum des überlebenden Ehegatten ein auflösend bedingter. Dieser Schwebezustand dauert an, solange die Frist nicht gesetzt wurde. Solange aber der Schwebezustand andauert, kann die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 10 Abs 1 Z 5 WEG nicht erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 158/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 158/92
    Veröff: SZ 65/158 = NZ 1993,81
  • 5 Ob 247/97b
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 247/97b
    nur: Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. (T1)
  • 5 Ob 65/06d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 65/06d
    Auch; nur T1; Beisatz: Eines besonderen Erwerbungsaktes bedarf es nicht. Der Verbücherung kommt nur deklarative Bedeutung zu. (T2)
  • 5 Ob 45/06p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 45/06p
    nur T1; Beisatz: Eine Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben geht den Anwachsungsbestimmungen aber vor. (T3)
  • 5 Ob 97/11t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 97/11t
    Vgl; Beisatz: Es ist daher grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, dem überlebenden Eigentumspartner, dem der halbe Mindestanteil zuwächst, als außerbücherlichem Eigentümer gleich einem rechtskräftig eingeantworteten Erben die Legitimation zur Erwirkung einer Anmerkung nach § 53 Abs 1 GBG zuzubilligen. (T4)
    Beisatz: Hier: Fehlende Amtsbestätigung nach § 183 Abs 3 AußStrG hinsichtlich § 14 Abs 1 Z 5 WEG. (T5)
    Veröff: SZ 2011/89
  • 8 Ob 87/11v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 87/11v
    Auch
  • 2 Ob 104/17h
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 104/17h
    Vgl; Beisatz: Der Erwerb nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG tritt ex lege ein, er steht aber unter der auflösenden Bedingung eines innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärten Verzichts oder einer innerhalb dieser Frist geschlossenen Vereinbarung. (T6); Veröff: SZ 2017/72
  • 5 Ob 115/18z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 115/18z
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 225/18d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 225/18d
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schwebezustand infolge fehlender Fristsetzung nach § 14 Abs 2 Z 2 WEG 2002. (T7); Veröff: SZ 2019/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten