Norm
AußStrG §183 Abs3Rechtssatz
Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. Allerdings tritt gemäß § 10 Abs 1 Z 2 WEG dieser Zuwachs nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen (unter Zustimmung allfälliger Pflichtteilsberechtigter) eine Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteiles schließt. Während der offenen Frist ist der überlebende Ehegatte gemäß § 10 Abs 1 Z 4 WEG hinsichtlich des gesamten Anteils einem Erben gleichgestellt, dem die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen worden ist. Durch die Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 WEG ist daher der Übergang des halben Mindestanteils des verstorbenen Ehegatten ins Eigentum des überlebenden Ehegatten ein auflösend bedingter. Dieser Schwebezustand dauert an, solange die Frist nicht gesetzt wurde. Solange aber der Schwebezustand andauert, kann die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 10 Abs 1 Z 5 WEG nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021