Norm
JN §55 Abs5Rechtssatz
Hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Drittbeklagten und der Viertbeklagten von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab, ist auch der Revisionsrekurs der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zulässig, wenn alle vier Beklagten materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind. Es kommt nicht darauf an, ob auch die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035350Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0040OB00111_9200000_001