RS OGH 1992/12/15 10ObS300/92, 10ObS69/94, 10ObS47/96, 10ObS385/98k, 10ObS135/99x, 8ObA281/99b, 10Ob

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

BSVG §124 Abs1
GSVG §133 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vorliegen muss, und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085894

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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