Norm
BSVG §124 Abs1Rechtssatz
Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vorliegen muss, und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085894Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016