RS OGH 1992/12/15 10ObS129/92, 10ObS253/93

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ASVG §292 Abs8
BSVG §140 Abs7
GSVG §149 Abs7

Rechtssatz

Der OGH hat gegen die zitierten Gesetzesstellen nur deshalb verfassungsrechtliche Bedenken, weil sie eine Pauschalanrechnung von Einkünften aus der Übergabe landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe unabhängig von der Vereinbarung eines Ausgedinges bzw der Höhe eines vereinbarten Ausgedinges anordnen, so daß der seit der 1.ASVGNov geltende Grundsatz, Vermögen, das nicht so eingesetzt wird, daß es tatsächlich Einkünfte bzw entsprechende Einkünfte abwirft, auf den Anspruch auf Ausgleichszulage keinen Einfluß hat, für den Bereich der landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Flächen nicht mehr gilt. Dagegen, daß Einkünfte in Geld oder Geldeswert aus tatsächlich vereinbarten Ausgedingen und dergleichen zum ausgleichszulagenrechtlichen Einkommen zählen, hat der erkennende Senat jedoch keine Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085411

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00129_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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