Norm
ASVG §292 Abs8Rechtssatz
Der OGH hat gegen die zitierten Gesetzesstellen nur deshalb verfassungsrechtliche Bedenken, weil sie eine Pauschalanrechnung von Einkünften aus der Übergabe landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe unabhängig von der Vereinbarung eines Ausgedinges bzw der Höhe eines vereinbarten Ausgedinges anordnen, so daß der seit der 1.ASVGNov geltende Grundsatz, Vermögen, das nicht so eingesetzt wird, daß es tatsächlich Einkünfte bzw entsprechende Einkünfte abwirft, auf den Anspruch auf Ausgleichszulage keinen Einfluß hat, für den Bereich der landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Flächen nicht mehr gilt. Dagegen, daß Einkünfte in Geld oder Geldeswert aus tatsächlich vereinbarten Ausgedingen und dergleichen zum ausgleichszulagenrechtlichen Einkommen zählen, hat der erkennende Senat jedoch keine Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085411Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00129_9200000_003