Norm
ZPO §405 DIIIfRechtssatz
Die Feststellung eines späteren Bestandzeitpunkts, der aber ebenfalls in der Vergangenheit liegt und gleichwohl die begehrte Unterlassung rechtfertigt, ist gegenüber dem auf einen Endzeitpunkt gerichteten Begehren der klagenden Partei kein aliud, sondern ein minus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041187Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00042_9200000_003