RS OGH 1992/12/15 1Ob42/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ZPO §405 DIIIf

Rechtssatz

Die Feststellung eines späteren Bestandzeitpunkts, der aber ebenfalls in der Vergangenheit liegt und gleichwohl die begehrte Unterlassung rechtfertigt, ist gegenüber dem auf einen Endzeitpunkt gerichteten Begehren der klagenden Partei kein aliud, sondern ein minus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041187

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0010OB00042_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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