RS OGH 1992/12/15 4Ob527/92, 4Ob513/93 (4Ob514/93)

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

UbG §33 Abs3

Rechtssatz

Das gerichtliche Unterbringungsverfahren, also die gerichtliche Kontrolle der Unterbringungsvoraussetzungen, wirkt zwar grundsätzlich nur pro futuro; daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß es sich niemals auf den davorliegenden Zeitraum erstrecken könnte. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Sinne des § 33 Abs 3 UbG, welche in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen sind, unterliegen jedenfalls einer nachträglichen Kontrolle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075989

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00527_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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