Norm
MRK Art10 Abs2 IV3bRechtssatz
Auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK können sich die Beklagten im Fall einer unwahren herabsetzenden Tatsachenbehauptung nicht mit Erfolg berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075601Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016