Norm
MedienG §1 Z8Rechtssatz
"Medieninhaber" (Verleger) ist, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Der Begriff des Medieninhabers bezieht sich somit auf Fälle, in denen die Massenherstellung oder Massenverbreitung von einem Unternehmen ausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016