Norm
MedienG §9 Abs3Rechtssatz
Eine Entgegnung im Sinne des MedG besteht in der Darstellung, daß und wie weit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig sei und woraus sich dies ergebe, sowie in der Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzten. Über einen solchen Entgegnungsanspruch ist aber nicht in einem Rechtsstreit nach § 78 UrhG abzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016