Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Gesetzliche Zinsen gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (§ 1333 ABGB), wobei es belanglos ist, ob der Verzug verschuldet ist. Dieser Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken, er soll die aus verspäteter Zahlung erwachsenden Vorteile des Schuldners mit den Nachteilen des Gläubigers ausgleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022