Norm
JN §96Rechtssatz
Der enge Sachzusammenhang zwischen Klage und Widerklage muß in einem inhaltlichen Zusammenhang (Konnexität), in der Aufrechenbarkeit (Kompensabilität) oder - im Fall der Feststellungsklage - in der Präjudizialität bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046765Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022