Norm
ASVG §131Rechtssatz
Der Versicherte hat keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung. Der Versichertengemeinschaft ist nicht zuzumuten, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0073059Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019