Norm
EO §156 Abs2 IIERechtssatz
Aus § 156 Abs 2 EO geht nicht hervor, daß dem Verpflichteten jede weitere Benützung der Liegenschaft untersagt ist, also eine Benützung, die von einem hiezu berechtigten Dritten gestattet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012