RS OGH 1992/12/16 3Ob89/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

EO §156 Abs2 IIE
EO §156 Abs2 V

Rechtssatz

Aus § 156 Abs 2 EO geht nicht hervor, daß dem Verpflichteten jede weitere Benützung der Liegenschaft untersagt ist, also eine Benützung, die von einem hiezu berechtigten Dritten gestattet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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