TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/1 2001/20/0709

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Veröffentlicht am 01.04.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des K in W, geboren 1991, vertreten durch Mag. Michael C. Steiner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Esslinggasse 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. August 2001, Zl. 217.327/0-IX/26/00, betreffend §§ 10, 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines im Jänner 1999 in das Bundesgebiet eingereisten Staatsangehörigen des Irak, das seinem Vater zu gewährende Asyl auf ihn zu erstrecken, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen. Diese Entscheidung gründete sich darauf, dass der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 2001 rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf Grund der Rückwirkung des Erkenntnisses vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0673, mit dem der den Vater des Beschwerdeführers betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 2001 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, ist der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0036, und das einen Bruder des Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 2001/20/0713).

Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abzusehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 1. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200709.X00

Im RIS seit

06.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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