RS OGH 1992/12/16 9ObA300/92, 9ObA86/93, 8ObA287/97g, 8ObA56/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Der Umstand, daß dem Arbeitnehmer die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Nachfrist gezahlt wurde, rechtfertigt für sich allein nicht ohne weiteres den vorzeitigen Austritt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 300/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 300/92
  • 9 ObA 86/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 86/93
    Vgl aber; Beisatz: Die Entgeltschmälerung durch Vorenthalten kollektivvertraglicher Bezugssteigerungen durch mehrere Monate verwirklichte trotz des relativen Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrages den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG zumal der Arbeitgeber eine Nachzahlung nicht einmal in Aussicht gestellt hat. (T1) Veröff: WBl 1993,323
  • 8 ObA 287/97g
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 287/97g
    Vgl aber; Beisatz: Der Klägerin mußte eine Nachfristsetzung angesichts des bisherigen Verhaltens der beklagten Partei, die trotz mehrfacher Urgenzen Monate hindurch das gesamte Entgelt vorenthielt, als zwecklos erscheinen, daher berechtigter vorzeitiger Austritt. (T2) Veröff: SZ 71/14
  • 8 ObA 56/99i
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 56/99i
    Vgl aber; Beisatz: Keine Nachfrist bei strikter Ablehnung des Arbeitgebers, die geschuldeten Differenzbeträge nachzuzahlen, wobei zudem der Arbeitgeber nicht damit rechnen konnte, der Arbeitnehmer würde dem gesetzwidrigen Vorenthalten seines Entgelts weiterhin tatenlos zusehen. (T3)

Schlagworte

SW: Lohn, Gehalt, Bezüge, Zahlung, Nichtzahlung, Verzug, Rückstand, Beendigung, Auflösung, Ende, Schmälerung, Angestellte, Teilverzug, Teilrückstand, Erhöhung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028874

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_009OBA00300_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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