Norm
BAG §14Rechtssatz
Der Lehrling ist nicht verpflichtet, von seinem Austrittsrecht nach § 25 Abs 1 KO Gebrauch zu machen. Selbst im Falle monatelangen Einstellens oder Ruhens des Betriebes dauert das Lehrverhältnis weiterhin so lange, bis es entweder gemäß § 14 Abs 1 BAG durch Fristablauf oder gemäß § 14 Abs 2 BAG ex lege endet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052887Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_009OBA00297_9200000_001