Norm
GBG §30 Abs3Rechtssatz
Zur Beschaffenheit des zurücktretenden Rechtes im Sinne des § 30 Abs 3 GBG gehört auch, ob das zurücktretende Recht vom Ersteher zu übernehmen ist. Trifft dies zu, so gilt dasselbe für das vortretende Recht auch dann, wenn es sich dabei um ein Pfandrecht handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060564Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00081_9200000_006