RS OGH 1992/12/16 3Ob89/92

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

ZPO §502 K

Rechtssatz

Hängt der Erfolg einer Exszindierungsklage vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen im Bestand genommenen beweglichen Sachen ab, so ist diese Klage unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten gleichzuhalten und es ist daher § 502 Abs 3 Z 2 ZPO analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042957

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0030OB00089_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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