Norm
ZPO §502 KRechtssatz
Hängt der Erfolg einer Exszindierungsklage vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen im Bestand genommenen beweglichen Sachen ab, so ist diese Klage unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten gleichzuhalten und es ist daher § 502 Abs 3 Z 2 ZPO analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042957Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00089_9200000_002