Norm
BAG §15 Abs2Rechtssatz
Beginnt der Lehrling im ersten Monat des Lehrverhältnisses mit der Erfüllung seiner Berufsschulpflicht in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule, steht den beiden Lehrvertragsparteien nach Beendigung des Berufsschullehrganges nur mehr jene Zeit als Probezeit zur Verfügung, die zum Zeitpunkt des Beginnes der Schulpflicht in der lehrgangsmäßig geführten Berufsschule noch bis auf die Zeitspanne von einem Monat der Ausbildung im Lehrbetrieb gefehlt hat. Eine Einberufung im zweiten Monat des Lehrverhältnisses hat zur Folge, dass sich nach dem Berufsschullehrgang keine zusätzliche Probezeit mehr anschließt, aber nicht, dass die Probezeit schon während des ersten Monates der Ausbildung im Betrieb geendet hätte. Das Lehrverhältnis kann daher auch noch in diesem zweiten Monat vom Lehrberechtigten einseitig aufgelöst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010