Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Die von der Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Bestimmtheit von Feststellungsbegehren entwickelten Grundsätze sind auch auf die besonderen Feststellungsverfahren anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037479Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021