RS OGH 1992/12/16 2Ob600/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

UbG §3

Rechtssatz

Je länger die Unterbringung bereits dauert, desto strengere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit und die Schwere des drohenden Schadens zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075928

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0020OB00600_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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