Norm
MRG §12 Abs3Rechtssatz
Stellt der Mithauptmieter, der selbst nicht Unternehmer ist, das Bestandobjekt dem anderen Mitmieter zur Gänze zum Betrieb dessen Unternehmens zur Verfügung, so entspricht es der Zielsetzung des § 12 Abs 3 MRG, die Vertragsübernahme durch den Unternehmenserwerber zu erleichtern. Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des § 12 Abs 3 MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021