RS OGH 1992/12/16 3Ob120/92, 1Ob637/95, 5Ob145/06v, 1Ob196/10w, 5Ob101/11f, 6Ob19/21v

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

MRG §12 Abs3

Rechtssatz

Stellt der Mithauptmieter, der selbst nicht Unternehmer ist, das Bestandobjekt dem anderen Mitmieter zur Gänze zum Betrieb dessen Unternehmens zur Verfügung, so entspricht es der Zielsetzung des § 12 Abs 3 MRG, die Vertragsübernahme durch den Unternehmenserwerber zu erleichtern. Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des § 12 Abs 3 MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 120/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 120/92
  • 1 Ob 637/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 637/95
    Vgl
  • 5 Ob 145/06v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 145/06v
    Vgl auch
  • 1 Ob 196/10w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 196/10w
    Vgl auch; nur: Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des § 12 Abs 3 MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt. (T1)
  • 5 Ob 101/11f
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 101/11f
    Auch
  • 6 Ob 19/21v
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 19/21v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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