Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Es ist wegen Verletzung öffentlicher Interessen sittenwidrig, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, dass jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebotes abgibt, mit einem Schaden rechnen muss, und wenn zumindest eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es der anderen Partei zumindest erkennbar ist. Der gemäß § 1120 iVm § 1121 ABGB anstelle der Verpflichteten in den Bestandvertrag eingetretene Ersteher ist berechtigt, die hiedurch bewirkte Nichtigkeit des Vertrages geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011