RS OGH 1992/12/16 9ObA902/92 (9ObA903/92, 9ObA904/92), 9ObA146/97d, 8ObS2316/96p, 9ObA82/03d, 9ObA97

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

BEinstG allg
KO §25 Abs1

Rechtssatz

Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, ist auf Grund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine analoge Anwendung der §§ 1158 Abs 3 ABGB, 21 AngG gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, daß ein Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht). Dem Umstand, daß das Arbeitsverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Anrechnungsbestimmungen der §§ 29 AngG, 1162 b ABGB sind anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 902/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 902/92
    Veröff: WBl 1993,88 = SozArb 1993 H6,6 = DRdA 1993,466 (Wachter,469)
  • 9 ObA 146/97d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 146/97d
    Auch; Beisatz: Hier: Berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers erfolgte vor Konkurseröffnung, weshalb überdies für die Bemessung der Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG die Bestimmung des § 20 Abs 2 AngG, die eine abschließende Regelung des Kündigungstermines enthält, zu berücksichtigen ist. Es ist daher überdies die Einhaltung der Kündigungstermine zu beachten. (T1)
  • 8 ObS 2316/96p
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 2316/96p
    Vgl auch; Beisatz: Arbeitnehmer, der vom Ausgleichsverwalter rechtswidrig, dh unter Außerachtlassung der besonderen Regelung des § 8 BEinstG, gekündigt wurde. (T2)
  • 9 ObA 82/03d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 ObA 82/03d
    nur: Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, ist auf Grund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine analoge Anwendung der §§ 1158 Abs 3 ABGB, 21 AngG gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, daß ein Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht). (T3); Veröff: SZ 2003/136
  • 9 ObA 97/05p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 97/05p
    nur T3
  • 9 ObA 55/07i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 55/07i
    Auch; nur T3; Beisatz: Bei begünstigten Behinderten wendet die Rechtsprechung § 1158 Abs 3 ABGB und § 21 AngG analog an und bemisst die Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechsMonaten, sofern nicht aufgrund von Gesetz, Kollektiv- oder Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht. (T4)
  • 9 ObA 51/17s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 51/17s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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