Norm
BEinstG allgRechtssatz
Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, ist auf Grund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine analoge Anwendung der §§ 1158 Abs 3 ABGB, 21 AngG gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, daß ein Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht). Dem Umstand, daß das Arbeitsverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Anrechnungsbestimmungen der §§ 29 AngG, 1162 b ABGB sind anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052572Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018