Norm
EO §39 IIRechtssatz
Durch den nach der angefochtenen Entscheidung und nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses eingebrachten Einstellungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist die Beschwer noch nicht, auch nicht teilweise, weggefallen. Sieht man von Fällen ab, in denen eine andere Entscheidung als die Bewilligung denkunmöglich ist (so etwa im Fall eines von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsantrages), so bewirkt ein Antrag, dessen Bewilligung bei einem Rechtsmittel zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, dies vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag nur dann, wenn er vom Rechtsmittelwerber stammt und durch die Entscheidung über das Rechtsmittel die Erledigung des Antrages nicht ersetzt oder bindend beeinflusst werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001611Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018