- 3 Ob 569/92
Veröff: SZ 65/162 = EvBl 1993/105 S 430 = JBl 1993,732 (Edwin Gitschthaler)
- 1 Ob 525/93
Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/86 S 426
- 6 Ob 1697/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 6 Ob 1697/93
Auch; Beisatz: Hier: Vergleichswiderruf (T1)
- 7 Ob 616/94
- 7 Ob 646/94
Vgl
- 6 Ob 619/95
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 Ob 518/95
Auch
- 9 ObA 23/96
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 2194/96k
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2194/96k
- 2 Ob 285/97v
Vgl auch
- 1 Ob 41/99g
Vgl; Beisatz: Hier: Klage. (T2)
Veröff: SZ 72/75
- 2 Ob 194/00v
Auch; Beisatz: Hier: Revision. (T3)
- 10 ObS 24/02f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung. (T4)
- 5 Ob 288/01s
Auch; Beisatz: Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem
§ 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T5)
- 7 Ob 207/02w
Auch; Beisatz: Hier: Verbesserungsschriftsatz der zulässig mittels Telefax ("vorab") rechtzeitig eingebrachten außerordentlichen Revision. (T6)
- 6 Ob 201/02f
- 5 Ob 154/02m
Auch; Beisatz: Die Rechtzeitigkeit von mittels Telefax eingebrachten Eingaben richtet sich nach dem Einlangen des Fax am Empfangsgerät des Gerichts und zwar auch außerhalb der Amtsstunden. (T7)
Beisatz: Hier: Berufung. (T8)
- 1 Ob 153/02k
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob die Verbesserung (innerhalb angemessener Frist) aus eigenem Antrieb der Partei oder auf Grund eines gerichtlichen Auftrags erfolgte. (T9)
Veröff: SZ 2003/27
- 9 ObA 116/03d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung der Übertragung auf S 11 des insgesamt 22 Seiten umfassenden Schriftsatzes: Da es sich bei dem per Telefax aufgegebenen Rechtsmittel ganz offensichtlich um kein "leeres" handelte (- etwa, um dadurch eine Fristverlängerung zu bewirken), ist die Unterbrechung der Übertragung als Inhaltsmangel (
§ 64 Abs 1 ZPO) zu beurteilen, welcher einer Verbesserung zugänglich war. (T10)
- 8 Ob 85/04i
Auch; Beis wie T7
- 10 Ob 34/04d
Vgl auch; Beisatz: Die Übermittlung des "Deckblatts" eines Rechtsmittels durch eine Partei, die selbst Rechtsanwalt ist, ist nicht verbesserbar und berechtigt auch nicht, den Schriftsatz aus eigenem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Übermittlung einer "Rechtsmittelausführung" fristwahrend zu vervollständigen. (T11)
- 7 Ob 313/04m
Vgl auch
- 7 Ob 190/04y
Auch
- 5 Ob 285/05f
Beis wie T5; Beisatz: Das gilt auch für das grundbuchsrechtliche Rekursverfahren. (T12)
- 7 Ob 222/06g
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 3 Ob 152/07k
Auch; Beisatz: Hier fehlt die Verbesserung durch Beibringung einer Ablichtung mit eigenhändiger Unterschrift. (T13)
- 2 Ob 141/07k
Vgl; Auch Beis wie T5
- 4 Ob 191/07b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 6 Ob 277/07i
Auch; Beis wie T1; Beisatz: In analoger Anwendung des
§ 89 Abs 3 GOG in Verbindung mit § 60 Geo reicht zur Wahrung der Widerrufsfrist - mangels gegenteiliger Vereinbarung - eine Eingabe mittels Telefax, die durch einen eigenhändig unterfertigten Schriftsatz bestätigt wird oder deren Original nachgereicht wird, aus, auch wenn der Bestätigungsschriftsatz oder das nachgereichte Original nach Ablauf der Widerrufsfrist bei Gericht einlangen. (T14)
Beisatz: Der an das richtige Gericht gerichtete, aber an das falsche (wenn auch im selben Gebäude wohl aber räumlich getrennt befindliche) gerichtliche Telefaxempfangsgerät gesendete Schriftsatz ist nur dann fristwahrend, wenn er noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T15)
Veröff: SZ 2008/14
- 2 Ob 102/08a
Auch; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Erforderlich ist das Einlangen der Telefaxeingabe vor 24.00 Uhr des letzten Tages bei Gericht. (T16)
- 2 Ob 282/08x
Auch
- 6 Ob 279/08k
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 197/09w
Auch; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren. (T17)
- 3 Ob 245/09i
Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T16
- 7 Ob 130/10h
Vgl; Beis wie T10; Veröff: SZ 2011/41
- 1 Ob 199/11p
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 199/11p
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 9/13z
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 9/13z
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für eine Sanierung nach
§ 6 Abs 2 ZPO. (T18)
- 6 Ob 60/14p
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 60/14p
Auch; Beisatz: Hier: Fristgerechte Einbringung per ERV ohne deutliche Hervorhebung der GZ und unmittelbar darauf weitere (ebenfalls fristgerechte) Einbringung per Telefax. (T19)
- 6 Ob 43/15i
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 43/15i
Auch
- 1 Ob 201/15p
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 201/15p
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T18; Beisatz: Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein an sich notwendiger Verbesserungs- oder Ergänzungsauftrag dann unterbleiben kann, wenn die betreffende Partei eine Verbesserung bereits von sich aus vorgenommen hat, ohne dass sie dazu aufgefordert worden ist. Dies gilt auch für eine Sanierung von Mängel der gesetzlichen Vertretung (
§ 6 Abs 2 ZPO). (T20)
Beisatz. Hier: Vertretungsmangel einer juristischen Person (Agrargemeinschaft ? Genehmigung der Prozessführung durch die Vollversammlung). (T21)
- 5 Ob 252/18x
Beis wie T5; Beis wie T9