Norm
EO §156 Abs2 IICRechtssatz
Wurde dem Ersteher gemäß § 156 Abs 2 EO die Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaftsanteile infolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen bewilligt, so hat er schon ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Eintragung im Grundbuch das Recht zur Vornahme von Verwaltungshandlungen und damit zur Einbringung von Klagen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Ersteher die Liegenschaft in der Folge tatsächlich übergeben wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Vgl nunmehr RS0123597.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012