Norm
EO §355 Abs1 VIIIaRechtssatz
Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. Das wiederholte Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel vor Zustellung der Exekutionsbewilligung hat die Eigenschaft eines beharrlichen Verstoßes, weshalb eine Steigerung der Geldstrafen gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004718Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012