RS OGH 1992/12/16 2Ob593/92 (2Ob594/92, 2Ob1577 - 2Ob1579/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

AußStrG §5

Rechtssatz

Wurde einer Partei der Auftrag erteilt, ihre Eingaben von einem RA verfassen und unterfertigen zu lassen, ist der Inhalt einer von der Partei selbst verfaßten Eingabe, die der RA seiner Eingabe anschließt und auf die er verweist, nicht zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 593/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 2 Ob 593/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006011

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0020OB00593_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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