Norm
AußStrG §5Rechtssatz
Wurde einer Partei der Auftrag erteilt, ihre Eingaben von einem RA verfassen und unterfertigen zu lassen, ist der Inhalt einer von der Partei selbst verfaßten Eingabe, die der RA seiner Eingabe anschließt und auf die er verweist, nicht zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006011Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0020OB00593_9200000_001