Norm
StGB §146 B2Rechtssatz
Wohl ist Betrug ein Delikt mit überschießender Innentendenz, doch kann sich diese nur auf den Bereicherungsvorsatz, nicht aber auf den geforderten Schädigungsvorsatz - der keineswegs ein erweiterter Vorsatz, sondern essentieller Tatbestandsvorsatz ist- beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094255Dokumentnummer
JJR_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200000_007