RS OGH 1992/12/17 15Os42/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
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Norm

StGB §146 B2
StGB §146 C2

Rechtssatz

Wohl ist Betrug ein Delikt mit überschießender Innentendenz, doch kann sich diese nur auf den Bereicherungsvorsatz, nicht aber auf den geforderten Schädigungsvorsatz - der keineswegs ein erweiterter Vorsatz, sondern essentieller Tatbestandsvorsatz ist- beziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094255

Dokumentnummer

JJR_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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