Norm
StGB §156Rechtssatz
Der Umstand, daß es dem Masseverwalter nach Aufdecken einer betrügerischen Krida eines Angeklagten gelang, zivilrechtlich den für die Masse und damit für die Gläubigerschaft eingetretenen Schaden zu überwälzen, ändert nichts daran, daß das entdeckte Delikt - gleichwie ein unentdeckt gebliebenes - vollendet war (SSt 54/73, 49/62; EvBl 1987/36 = RZ 1987/10).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094621Dokumentnummer
JJR_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200000_008