RS OGH 1992/12/17 15Os42/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
beobachten
merken

Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §281 Abs2

Rechtssatz

Selbst eine hohe Plausibilität einer dem Angeklagten nachteiligen möglichen Konstatierungsvariante reicht nicht dazu hin, einen formalen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzutun. Eine Tatsachenrüge nach Art des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO zu Lasten eines Angeklagten ist hingegen der Staatsanwaltschaft verwehrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099499

Dokumentnummer

JJR_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200000_023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten