Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Selbst eine hohe Plausibilität einer dem Angeklagten nachteiligen möglichen Konstatierungsvariante reicht nicht dazu hin, einen formalen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzutun. Eine Tatsachenrüge nach Art des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO zu Lasten eines Angeklagten ist hingegen der Staatsanwaltschaft verwehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099499Dokumentnummer
JJR_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200000_023