Norm
StGB §156 Abs1Rechtssatz
Für die Verwirklichung des (Grundtatbestandes) Tatbestandes der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB genügt die Konstatierung, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers zumindest geschmälert wird; auf die Schadenshöhe kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018